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CKV Freiburg GmbH
Sasbacher Straße 2
79111 Freiburg
Tel. 0761. 7 27 61
Fax 0761. 7 89 96
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
 
1. Allgemeines
  Die nachstehenden Bedingungen gelten für jeden Vertragsabschluss. Andere Bedingungen sind nur bindend, wenn sie ausdrücklich anerkannt werden. Abweichende Einkaufsbedingungen auf den Bestellvordrucken des Auftraggebers werden hierdurch aufgehoben.
2. Angebot und Vertragsabschluss
a) Unser Angebot ist freibleibend.
b) Der Käufer ist an den Auftrag mindestens für 90 Tage gebunden. Nach Ablauf dieser 90 Tage kann der Käufer sich von der Bindung befreien, wenn er den Verkäufer schriftlich zur Bestätigung des Auftrages auffordert und wenn darauf der Auftrag nicht binnen 14 Tagen bestätigt wird. Solange eine solche Aufforderung vom Käufer gestellt wird, bleibt die Bindung bestehen. Nebenabreden und mündliche Erklärungen bedürfen zur Rechtsgültigkeit der schriftlichen Bestätigung.
c) Abbildungen in Drucksachen, Gewichts- und Maßangaben sind nicht bindend.
3. Preise
a) Alle Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung. Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen. Alle Sendungen reisen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
Falls keine bestimmte Versandart vorgeschrieben ist, werden die Waren auf dem günstigst erscheinenden Wege verschickt, jedoch ohne Gewähr für billigste und schnellste Beförderung.
b) Auf behördlicher Anordnung beruhende Preiserhöhungen können zum Zeitpunkt der Lieferung in Rechnung gestellt werden. Bei Material-, Preis- oder Lohnerhöhungen nach Angebotsabgabe um zusammen mehr als 5% können entsprechende Preiserhöhungen bei Lieferung berechnet werden.
c) Kostenvoranschläge für Reparatur- und Einbauarbeiten werden so genau wie möglich aufgestellt, sind aber unverbindlich.
4. Lieferung
a) Die Lieferungsfrist beginnt mit dem Tag der Auftragsannahme, sofern die technische Ausführung völlig geklärt ist.
b) Der nach bestem Ermessen angegebene Termin gilt ab Werk und wird nach Möglichkeit eingehalten, eine Gewähr kann jedoch nicht übernommen werden. Der Lieferer ist zu Teillieferungen berechtigt. Ereignisse höherer Gewalt, z. B. Ausnahmezustand, behördliche Verfügungen, Streiks und Aussperrung, Verkehrsstörungen und Warenmangel, Betriebsstörungen oder Materialmangel bei dem Lieferer oder dessen Zulieferern sowie alle Umstände, die der Lieferer nicht zu vertreten hat und die Ausführung übernommener Aufträge unmöglich machen, verzögern oder wesentlich erschweren, berechtigen den Lieferer unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Bestellers, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten.
c) Die im Absatz 4b aufgeführten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorhandenen Lieferverzuges eintreten.
d) Ein Rücktritt des Bestellers vom Vertrag kann nur erfolgen, wenn der Liefertermin um mehr als 2 Monate überschritten, nach Ablauf der 2 Monate eine angemessene Nachfrist gestellt und diese erfolglos abgelaufen ist.
5. Gewährleistung
a) Beanstandungen wegen unvollständiger Lieferung oder äußerlich erkennbarer Mängel des Liefergegenstandes sind spätestens 8 Tage nach Empfang des Liefergegenstandes vorzubringen, widrigenfalls die Lieferungen und Leistungen unter alleinigem Vorbehalt folgender Gewährleistung für nicht erkennbare Mängel als angenommen gelten.
b) Der Lieferer verpflichtet sich, alle Schäden, die auf mangelhafte Arbeit oder Fehler am Material zurückzuführen sind, kostenlos zu beheben, sofern die Ansprüche innerhalb eines Monats seit der Lieferung geltend gemacht werden.
Durch die Übernahme der Garantie ist die Geltendmachung anderer Gewährsansprüche (Wandlung, Minderung, Schadenersatz) aus irgendeinem Grunde ausgeschlossen. Für Mängel, die durch unsachgemäße Behandlung, natürliche Abnutzung, Verwendung falschen Zubehörs oder bei der Beförderung entstanden sind, kommt der Lieferer nicht auf.
c) Der Lieferer leistet keine Gewähr für nicht selbst erzeugte Teile sowie für ungeeignete Werkstoffe, die von der Normalausführung des Gegenstandes abweichen und vom Besteller ausdrücklich vorgeschrieben wurden.
d) Die Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist und der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht. Die Gewährleistung erlischt weiter, wenn die Vorschriften des Lieferers über die Behandlung des Liefergegenstandes (Betriebsanweisung) nicht befolgt worden sind.
e) Natürlicher Verschleiß und Beschädigung, die auf fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Die Gewährleistung erstreckt sich ferner nicht auf solche Mängel des Liefergegenstandes, die auf unsachgemäße Arbeit des Bestellers beim Zusammen- oder Einbau zurückzuführen sind.
f) Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens wird nicht gewährt.
6. Sicherungen
a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher Verbindlichkeiten des Käufers gegenüber dem Lieferer Eigentum des Lieferers.
b) Der Lieferer ist berechtigt, sofortige Herausgabe der in seinem Eigentum stehenden Ware zu verlangen, insbesondere dann, wenn eine vereinbarte Zahlung nicht bei Fälligkeit bezahlt wird oder ein zahlungshalber gegebener Wechsel nicht eingelöst wird oder zu Protest geht. Die Forderung der Herausgabe der Ware ist nur bei ausdrücklicher Erklärung des Lieferers ein Rücktritt vom Vertrag. Durch nicht termingerechte Zahlung einer vereinbarten Rate kommt der Käufer ohne nochmalige Mahnung in Verzug, und der gesamte Restbetrag wird fällig. Der Lieferer ist nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
c) Die Waren dürfen, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, nicht verpfändet oder im ordentlichen Geschäftsgang veräußert oder verarbeitet werden. Im letzteren Fall wird hiermit die durch den Verkauf entstehende Forderung an den Lieferer abgetreten.
Das Recht der Weiterveräußerung im ordentlichen Geschäftsgang erlischt im Falle einer Zahlungseinstellung.
d) Der Besteller ist verpflichtet, alle Rechte des Lieferers aus den vorstehenden Sicherungsbestimmungen auch jedem Dritten gegenüber geltend zu machen und zu unterstützen. Insbesondere ist bei Pfändungsandrohungen auf das Eigentum des Lieferers hinzuweisen und ihm von jeder trotzdem erfolgten Pfändung unverzüglich Anzeige zu erstatten.
7. Zahlung
a) Alle Rechnungen sind in bar und ohne jeden Abzug sofort bei Empfang der Ware zu bezahlen. Eine Aufrechnung irgendwelcher Gegenansprüche des Käufers ist ausgeschlossen.
b) Die Beanstandung einer Lieferung berechtigt den Käufer nicht, fällige Zahlung zurückzuhalten.
c) Sofern nach vorheriger Vereinbarung zahlungshalber kurzfristige Wechsel entgegengenommen werden, gehen die Diskont- und Wechselspesen nach Maßgabe der von Privatbanken berechneten Sätze zu Lasten des Käufers.
d) Bei Überschreitung eines vereinbarten Zahlungszieles ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der Bankkontenüberziehungskosten zu berechnen, ohne dass es hierzu einer Inverzugsetzung bedarf.
e) Im Falle der Aufhebung des Vertrages wird für die Übertragung des Besitzes eine Entschädigung für alt statt neu mit 20% für den ersten Monat ab Aufstellung und für jeden weiteren Monat eine Ab- und Benutzungsgebühr in Höhe von 2,5% von der Kaufsumme ab Auslieferung, Durchsicht und Reparatur in Anrechnung gebracht. Wurde der Liefergegenstand noch nicht ausgeliefert, so werden bei begründetem Rücktritt vom Vertrag für entgangenen Gewinn und Verwaltungsaufwendungen 30% des Kaufpreises, ohne Pflicht zum Nachweis im einzelnen, unter Vorbehalt von Barauslagen und eines höheren Schadens berechnet.
Als pauschale Entschädigung für Verwaltungsarbeiten infolge Verzugs kann der Lieferer unabhängig von sonstigen Ansprüchen und von Verzugszinsen 3% p. a. verlangen.
8. Erfüllungsort
a) Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen sowie Gerichtsstand - auch für Wechselverbindlichkeiten - ist Freiburg. Für das Lieferverhältnis ist das am Erfüllungsort geltende Recht maßgebend.
b) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie etwaige Sonderbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der Bedingungen unverbindlich.