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CKV Freiburg GmbH
Sasbacher Straße 2
79111 Freiburg
| Tel. |
0761. 7 27 61 |
| Fax |
0761. 7 89 96 |
info@ckv-freiburg.de |
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| ihr kompetenter
ansprechpartner für computerkassen |
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| Allgemeine
Geschäftsbedingungen |
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Die nachstehenden Bedingungen gelten für jeden Vertragsabschluss.
Andere Bedingungen sind nur bindend, wenn sie ausdrücklich
anerkannt werden. Abweichende Einkaufsbedingungen auf den Bestellvordrucken
des Auftraggebers werden hierdurch aufgehoben. |
| 2.
Angebot und Vertragsabschluss |
| a) |
Unser Angebot ist freibleibend. |
| b) |
Der Käufer ist an den Auftrag mindestens für 90
Tage gebunden. Nach Ablauf dieser 90 Tage kann der Käufer
sich von der Bindung befreien, wenn er den Verkäufer schriftlich
zur Bestätigung des Auftrages auffordert und wenn darauf
der Auftrag nicht binnen 14 Tagen bestätigt wird. Solange
eine solche Aufforderung vom Käufer gestellt wird, bleibt
die Bindung bestehen. Nebenabreden und mündliche Erklärungen
bedürfen zur Rechtsgültigkeit der schriftlichen Bestätigung. |
| c) |
Abbildungen in Drucksachen, Gewichts- und Maßangaben
sind nicht bindend. |
| a) |
Alle Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung.
Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.
Alle Sendungen reisen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
Falls keine bestimmte Versandart vorgeschrieben ist, werden
die Waren auf dem günstigst erscheinenden Wege verschickt,
jedoch ohne Gewähr für billigste und schnellste Beförderung. |
| b) |
Auf behördlicher Anordnung beruhende Preiserhöhungen
können zum Zeitpunkt der Lieferung in Rechnung gestellt
werden. Bei Material-, Preis- oder Lohnerhöhungen nach
Angebotsabgabe um zusammen mehr als 5% können entsprechende
Preiserhöhungen bei Lieferung berechnet werden. |
| c) |
Kostenvoranschläge für Reparatur- und Einbauarbeiten
werden so genau wie möglich aufgestellt, sind aber unverbindlich. |
| a) |
Die Lieferungsfrist beginnt mit dem Tag der Auftragsannahme,
sofern die technische Ausführung völlig geklärt
ist. |
| b) |
Der nach bestem Ermessen angegebene Termin gilt ab Werk und
wird nach Möglichkeit eingehalten, eine Gewähr kann
jedoch nicht übernommen werden. Der Lieferer ist zu Teillieferungen
berechtigt. Ereignisse höherer Gewalt, z. B. Ausnahmezustand,
behördliche Verfügungen, Streiks und Aussperrung,
Verkehrsstörungen und Warenmangel, Betriebsstörungen
oder Materialmangel bei dem Lieferer oder dessen Zulieferern
sowie alle Umstände, die der Lieferer nicht zu vertreten
hat und die Ausführung übernommener Aufträge
unmöglich machen, verzögern oder wesentlich erschweren,
berechtigen den Lieferer unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen
des Bestellers, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben
oder vom Vertrag zurückzutreten. |
| c) |
Die im Absatz 4b aufgeführten Umstände sind auch
dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während
eines bereits vorhandenen Lieferverzuges eintreten. |
| d) |
Ein Rücktritt des Bestellers vom Vertrag kann nur erfolgen,
wenn der Liefertermin um mehr als 2 Monate überschritten,
nach Ablauf der 2 Monate eine angemessene Nachfrist gestellt
und diese erfolglos abgelaufen ist. |
| a) |
Beanstandungen wegen unvollständiger Lieferung oder äußerlich
erkennbarer Mängel des Liefergegenstandes sind spätestens
8 Tage nach Empfang des Liefergegenstandes vorzubringen, widrigenfalls
die Lieferungen und Leistungen unter alleinigem Vorbehalt folgender
Gewährleistung für nicht erkennbare Mängel als
angenommen gelten. |
| b) |
Der Lieferer verpflichtet sich, alle Schäden, die auf
mangelhafte Arbeit oder Fehler am Material zurückzuführen
sind, kostenlos zu beheben, sofern die Ansprüche innerhalb
eines Monats seit der Lieferung geltend gemacht werden.
Durch die Übernahme der Garantie ist die Geltendmachung
anderer Gewährsansprüche (Wandlung, Minderung, Schadenersatz)
aus irgendeinem Grunde ausgeschlossen. Für Mängel,
die durch unsachgemäße Behandlung, natürliche
Abnutzung, Verwendung falschen Zubehörs oder bei der Beförderung
entstanden sind, kommt der Lieferer nicht auf. |
| c) |
Der Lieferer leistet keine Gewähr für nicht selbst
erzeugte Teile sowie für ungeeignete Werkstoffe, die von
der Normalausführung des Gegenstandes abweichen und vom
Besteller ausdrücklich vorgeschrieben wurden. |
| d) |
Die Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand
von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft
verändert worden ist und der Schaden in ursächlichem
Zusammenhang mit der Veränderung steht. Die Gewährleistung
erlischt weiter, wenn die Vorschriften des Lieferers über
die Behandlung des Liefergegenstandes (Betriebsanweisung) nicht
befolgt worden sind. |
| e) |
Natürlicher Verschleiß und Beschädigung, die
auf fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung
zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung
ausgeschlossen. Die Gewährleistung erstreckt sich ferner
nicht auf solche Mängel des Liefergegenstandes, die auf
unsachgemäße Arbeit des Bestellers beim Zusammen-
oder Einbau zurückzuführen sind. |
| f) |
Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens wird
nicht gewährt. |
| a) |
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Abdeckung
sämtlicher Verbindlichkeiten des Käufers gegenüber
dem Lieferer Eigentum des Lieferers. |
| b) |
Der Lieferer ist berechtigt, sofortige Herausgabe der in seinem
Eigentum stehenden Ware zu verlangen, insbesondere dann, wenn
eine vereinbarte Zahlung nicht bei Fälligkeit bezahlt wird
oder ein zahlungshalber gegebener Wechsel nicht eingelöst
wird oder zu Protest geht. Die Forderung der Herausgabe der
Ware ist nur bei ausdrücklicher Erklärung des Lieferers
ein Rücktritt vom Vertrag. Durch nicht termingerechte Zahlung
einer vereinbarten Rate kommt der Käufer ohne nochmalige
Mahnung in Verzug, und der gesamte Restbetrag wird fällig.
Der Lieferer ist nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. |
| c) |
Die Waren dürfen, solange der Eigentumsvorbehalt besteht,
nicht verpfändet oder im ordentlichen Geschäftsgang
veräußert oder verarbeitet werden. Im letzteren Fall
wird hiermit die durch den Verkauf entstehende Forderung an
den Lieferer abgetreten.
Das Recht der Weiterveräußerung im ordentlichen Geschäftsgang
erlischt im Falle einer Zahlungseinstellung. |
| d) |
Der Besteller ist verpflichtet, alle Rechte des Lieferers
aus den vorstehenden Sicherungsbestimmungen auch jedem Dritten
gegenüber geltend zu machen und zu unterstützen. Insbesondere
ist bei Pfändungsandrohungen auf das Eigentum des Lieferers
hinzuweisen und ihm von jeder trotzdem erfolgten Pfändung
unverzüglich Anzeige zu erstatten. |
| a) |
Alle Rechnungen sind in bar und ohne jeden Abzug sofort bei
Empfang der Ware zu bezahlen. Eine Aufrechnung irgendwelcher
Gegenansprüche des Käufers ist ausgeschlossen. |
| b) |
Die Beanstandung einer Lieferung berechtigt den Käufer
nicht, fällige Zahlung zurückzuhalten. |
| c) |
Sofern nach vorheriger Vereinbarung zahlungshalber kurzfristige
Wechsel entgegengenommen werden, gehen die Diskont- und Wechselspesen
nach Maßgabe der von Privatbanken berechneten Sätze
zu Lasten des Käufers. |
| d) |
Bei Überschreitung eines vereinbarten Zahlungszieles
ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der
Bankkontenüberziehungskosten zu berechnen, ohne dass es
hierzu einer Inverzugsetzung bedarf. |
| e) |
Im Falle der Aufhebung des Vertrages wird für die Übertragung
des Besitzes eine Entschädigung für alt statt neu
mit 20% für den ersten Monat ab Aufstellung und für
jeden weiteren Monat eine Ab- und Benutzungsgebühr in Höhe
von 2,5% von der Kaufsumme ab Auslieferung, Durchsicht und Reparatur
in Anrechnung gebracht. Wurde der Liefergegenstand noch nicht
ausgeliefert, so werden bei begründetem Rücktritt
vom Vertrag für entgangenen Gewinn und Verwaltungsaufwendungen
30% des Kaufpreises, ohne Pflicht zum Nachweis im einzelnen,
unter Vorbehalt von Barauslagen und eines höheren Schadens
berechnet.
Als pauschale Entschädigung für Verwaltungsarbeiten
infolge Verzugs kann der Lieferer unabhängig von sonstigen
Ansprüchen und von Verzugszinsen 3% p. a. verlangen. |
| a) |
Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen sowie
Gerichtsstand - auch für Wechselverbindlichkeiten - ist
Freiburg. Für das Lieferverhältnis ist das am Erfüllungsort
geltende Recht maßgebend. |
| b) |
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie etwaige Sonderbedingungen
bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
der Bedingungen unverbindlich. |
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